Wussten Sie schon

Nachdem zuletzt in Bayern und nun auch in Nordhrein-Westfalen der Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen zwingend vorgeschrieben wurde, hat jetzt der BGH auch zur Frage Stellung genommen, wie diese Verpflichtung in Wohnungseigentumsanlagen durchzusetzen ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 2013, V ZR 238/11).
Danach können Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen dann mit Mehrheit beschließen, wenn das Landesrecht, also die jeweilige Landesbauordnung, eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht.
Dieses Beschlussrecht besteht unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Wohnungseigentümer-gemeinschaft als mitberechtigte Eigentümer an dem bebauten Grundstück oder an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet. Die Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 10 Abs. 6 Satz 2 bzw.
§ 10 Abs. 6 Satz 3 1. oder 2. Halbsatz WEG.

Rauchwarnmelder, die aufgrund entsprechender Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer
eingebaut sind, stehen nicht im Sondereigentum. Ob sie im Gemeinschaftseigentum stehen oder als
Zubehör anzusehen sind, hat der BGH nicht entschieden.
Soweit sie als Teil des Gebäudes anzusehen sind, die dem Bestand und der Sicherheit auch der Bewohner des Gebäudes und des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, sind sie nach Auffassung des BGH dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Bei einer Einordnung als Zubehör, stehen sie im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn diese die Anschaffung und Installation beschließt.
Hat ein Wohnungseigentümer bereits von sich aus Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert, hindert dies die Wohnungseigentümer nicht, den Einbau von neuen Rauchwarnmeldern zu beschließen. Ob ein solcher Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bleibt im Einzelfall zu prüfen, auch unter Berücksichtigung der Erfüllung der technischen Vorschriften bei Einbau der bereits installierten Rauchwarnmelder.
Auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder unterliegt der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Die Kostenverteilung unterliegt den Vorschriften nach § 16 Abs. 3 und 4 WEG, also der mehrheitlichen Beschlussfassung.


Beschlussanfechtung – Vorlage der Eigentümerliste auch noch im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012, V ZR 162/11, DWE 2013, S. 70

Bei einer Beschlussanfechtungsklage, die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist, hat der anfechtende Wohnungseigentümer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer der betreffenden Wohnungseigentumsanlage vorzulegen. Diese Vorlage kann nach aktueller BGH-Rechtsprechung auch noch im Berufungsverfahren erfolgen.

Da die Wohnungseigentümer im Regelfall aber nicht über eine Liste ihrer Miteigentümer verfügen, musste bisher vielfach erst in einem zusätzlichen Rechtsstreit der Verwalter auf Herausgabe einer solchen Liste verklagt werden.

Um dies zu vermeiden, hat der BGH nunmehr entschieden, dass das Gericht auf Anregung des Klägers den Verwalter verpflichten kann, eine solche aktuelle Namensliste mit ladungsfähiger Anschrift der Wohnungseigentümer vorzulegen.

Kommt der Verwalter dieser Anordnung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht nach, ist er dazu mit Ordnungsmitteln anzuhalten. Die Nichtvorlage darf jedenfalls nicht zu Lasten des klagenden Wohnungseigentümers gehen und zur Abweisung seiner Klage wegen Unzulässigkeit führen.


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